1 Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1 Name, Sitz, Dauer

Unter dem Namen Kiwanis Club Oberthurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in der Einwohnergemeinde des Sekretärs.

Der Kiwanis Club Oberthurgau ist der weltweiten Organisation Kiwanis International angeschlossen; er anerkennt deren Grundsätze.

Der Kiwanis Club Oberthurgau ist politisch und konfessionell neutral. Wegleitend sind ihm die Rechtsgrundsätze der Schweizerischen Bundesverfassung und der Schweizerischen Gesetzgebung. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert jeweils vom 01. Oktober bis zum 30. September.

Art. 2 Zweck

Der Kiwanis Club Oberthurgau bezweckt:

a) Qualifizierte und repräsentative Frauen und Männer verschiedener Berufe im Gebiet Oberthurgau im

Geist der Freundschaft zu vereinigen, um zusammen dem Allgemein-interesse zu dienen;

b) die Zusammenarbeit, den Geist gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung sowie die

Loyalität in geschäftlichen Belangen zu pflegen;

c) die guten Beziehungen unter den Menschen in sozialer und beruflicher Hinsicht zu fördern;

d) das Umsetzen der 6 Grundsätze, insbesondere der „Goldenen Regel“ von Kiwanis International.

2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliederkategorien

Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

a) Das Aktivmitglied verfügt über sämtliche Rechte und Pflichten gemäß Statuten und Gesetz.

b) Das Seniorenmitglied verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied, jedoch

entfallen die Präsenzvorschriften.

c) Das Ehrenmitglied verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied, jedoch entfällt die Pflicht zur Bezahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrags.

Mitglieder, die seit mindestens zehn Jahren einem oder mehreren Kiwanis-Clubs angehörten, stets ihren Verpflichtungen gegenüber den Clubs nachgekommen sind und das 60. Altersjahr erreicht haben, können vom Vorstand auf schriftliches Gesuch hin in die Kategorie Seniorenmitglied eingeteilt werden.

Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen, die sich um die Clubziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 4 Erwerb

Als Mitglieder kommen volljährige weibliche und männliche Personen mit einwandfreiem Leumund in Frage, die in integrer Weise einen freien Beruf ausüben oder in leitender bzw. besonders verantwortlicher Stelle in privaten oder öffentlichen Organisationen und Unternehmungen tätig sind.

Kandidaten für eine Mitgliedschaft bedürfen der Empfehlung durch mindestens ein Vereinsmitglied. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden in einem separaten Aufnahmereglement geregelt, welches die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr erlässt.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich die Kandidatin oder der Kandidat gegebenenfalls gewisse Ämter innerhalb des Clubs zu übernehmen sowie aktiv an Aktivitäten des Clubs teilzunehmen.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine einmalige Eintrittsgebühr sowie die Mitgliederbeiträge zu entrichten, welche von der Vereinsversammlung festgesetzt werden.

Die Mitglieder haben an den Vereinsversammlungen sowie an den als obligatorisch geltenden Meetings teilzunehmen. Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied einer Vereinsversammlung oder einem obligatorischen Meeting fernbleiben (Vgl. Art. 6 lit. a bis e).

Die Teilnahme an einem Meeting eines anderen Kiwanis-Clubs wird wie der Besuch eines obligatorischen Meetings des eigenen Clubs betrachtet.

Art. 6 Dispensation

Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Mitglied auf dessen schriftliches Gesuch hin von der Teilnahme an den Versammlungen und Meetings dispensieren.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a) schwere Krankheit

b) berufliche Weiterbildung

c) Landesabwesenheit

d) Militär- und Zivilschutzdienst

e) Ausüben eines politischen Amtes

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt;

b) Tod;

c) Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

Art. 8 Austritt, Ausschluss und Streichung

Der Austritt eines Mitglieds kann jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) ohne Entschuldigung vier aufeinander folgenden obligatorischen Versammlungen und / oder Meetings fernbleibt;

b) während eines Vereinsjahres nicht mindestens 60 % der obligatorischen Versammlungen und Meetings besucht hat, ohne vom Vorstand dispensiert worden zu sein;

c) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;

d) den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Vereinsversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, ohne dass ihnen dagegen ein Rekursrecht an der Vereinsversammlung zusteht.
Ausstehende Mitgliederbeiträge sowie der laufende Jahresbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres bleiben in alle Fällen geschuldet.

Art. 9 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

3. Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung als Versammlung der Mitglieder;

b) der Vorstand;

c) die Rechnungsrevisoren.

3.1. Die Vereinsversammlung

Art. 11 Einberufung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand als so genannte Generalversammlung einberufen, spätestens Ende drittes Quartal des Kalenderjahres.

Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Vereinsversammlungen einberufen. Ein Zehntel aller Vereinsmitglieder kann zudem beim Vorstand schriftlich die Einberufung einer Vereinsversammlung und die Traktandierung von Geschäften verlangen. Eine solche Vereinsversammlung hat innert zwei Monaten seit Antragstellung stattzufinden.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich oder per E-Mail spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Sie findet in der Regel am üblichen Ort der obligatorischen Meetings statt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen. Dieser hat sie unverzüglich an alle Vereinsmitglieder weiter zu leiten, damit diese spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag davon Kenntnis erhalten.

Art. 12 Vorsitz

Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident und im Verhinderungsfall der Past-Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Sekretär zu unterzeichnen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Art. 14 Traktanden

Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden, ausgenommen über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vereinsversammlung.

Art. 15 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

Art. 16 Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse (Sach- und Wahlgeschäfte) vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahmen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende stimmt mit.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen entscheidet das Los.

Zur Annahme einer Statutenänderung sind zwei Drittel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins gilt Art. 32.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Art. 17 Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:

a) Entgegennahme des Jahresberichts;

b) Genehmigung der Jahresrechnung;

c) Festsetzung der Eintrittsgebühr und des jährlichen Mitgliederbeitrags;

d) Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder allfälliger Spezialkommissionen des Vorstands;

e) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Rechnungsrevisoren;

f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g) Beschlussfassung über Rekurse;

h) Revision der Statuten;

i) Auflösung des Vereins;

j) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr als Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern vorgelegt werden;

k) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Art. 18 Meetings

Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden in der Regel zweiwöchentlich Meetings abgehalten. Mitglieder anderer Kiwanis Clubs von Kiwanis International haben zu den Meetings Zutritt, sind aber nicht stimmberechtigt.

Mitglieder können im Einverständnis mit dem Vorstand Gäste einladen.

3.2. Der Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem President (Präsident);

b) dem President-elect (vorbestimmter Präsident, Vizepräsident);

c) dem Imm. Past-President (Präsident des Vorjahres);

d) dem Secretary (Sekretär);

e) dem Treasurer (Kassier);

f) dem Chairman Programme (Programmchef);

g) dem Chairman Social Activities (Chef Soziales);

h) dem Chairman PR (Marketingchef)

und allfällige Beisitzer

Art. 20 Wahl / Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder und allfällige Kommissions-Mitglieder werden anlässlich der Wahlversammlung gewählt, welche bis spätestens Mitte Mai stattzufinden hat.

Alle werden aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt. President-elect, President und Imm. Past-President üben ihr Amt in dieser Reihenfolge während je einem Jahr aus.

Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich ein Jahr, kann jedoch durch Wiederwahl bestätigt werden. Beisitzer dürfen dem Vorstand in dieser Funktion längstens während vier Jahren angehören.

Art. 21 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Ein Drittel aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder per E-Mail die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder per E-Mail, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 22 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben Präsident oder Imm. Past-President mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Vorsitzende stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg, durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein solcher Zirkulationsbeschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Art. 23 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art. 24 Befugnisse

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:

a) die Führung des Vereins;

b) die Vertretung des Vereins nach außen;

c) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

d) das Stellen des Antrages über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;

e) die Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung;

f) die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

g) die Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten;

h) die Organisation von Veranstaltungen;

i) der Abschluss von Verträgen;

j) die Beschlussfassung über die Anhebung von Prozessen, über Klagerückzug oder -unterziehung sowie Abschluss von Vergleichen;

k) die Beschlussfassung über die im Rahmen der Vereinstätigkeit erforderlichen Ausgaben.

Art. 25 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der President leitet die Vorstandssitzungen, die Vereinsversammlungen und die Meetings. Er überwacht die Vereinstätigkeit und erstattet den Jahresbericht.

Der Imm. Past-President ist Chairman des Aufnahmeverfahrens und leitet die Aufnahmekommission. Er vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall

Der President-elect bereitet sich auf sein Amtsjahr vor und kann durch den Präsidenten mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Der Secretary führt die Protokolle, erlässt die Einladungen, erledigt die Korrespondenz des Vereins und besorgt den Verkehr mit der Division und dem District.

Der Treasurer führt die Vereinsrechnung, zieht die Eintrittsgelder und Mitgliederbeiträge ein, begleicht die vom Präsidenten visierten Rechnungen und besorgt den finanziellen Verkehr auch mit dem District, KI-EF und KI. Die anderen Chargen, wie Chairman Programme, Social Activities, PR etc. (siehe Art. 19) werden fallweise durch den Vorstand festgelegt.

Art. 26 Spezialkommissionen

Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Vorstand Ausschüsse aus seiner Mitte oder spezielle Kommissionen bilden, deren Mitglieder weder dem Vorstand noch dem Verein angehören müssen.

Art. 27 Zeichnungsberechtigung

Der President, im Verhinderungsfall der Imm. Past-President, zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien für den Verein.

3.3. Die statuarische Revisionsstelle

Art. 28 Wahl, Amtsdauer

Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen als statuarische Revisionsstelle. Deren Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar.

Art. 29 Pflichten

Die Rechnungsrevisoren haben in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Eingeschränkten Revision von Art. 729a ff OR die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Vermögenswerte zu überzeugen sowie den Antrag über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu beurteilen.

Sie erstatten der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht in Anlehnung an Art. 729b OR samt Genehmigungs- und Rückweisungsempfehlung. Mindestens ein Rechnungsrevisor soll an der ordentlichen Vereinsversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

4. Finanzen

Art. 30 Einnahmen, Haftung

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) den Eintrittsgeldern und Mitgliederbeiträgen;

b) dem Ertrag des Vereinsvermögens;

c) dem Ertrag aus durchgeführten Aktivitäten;

d) freiwilligen privaten und öffentlichen Beiträgen;

e) allfälligen anderen Zuwendungen jeder Art.

f) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit

der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Art. 31 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung der ordentlichen Kosten verwendet werden.

Zweckbestimmte Gelder, insbesondere für wohltätige Ziele, sind getrennt vom eigentlichen Vermögen auszuweisen und zu verwalten.

5. Schlussbestimmungen

Art. 32 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von . aller Mitglieder.

Art. 33 Liquidation

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist vollumfänglich einer oder mehreren wohltätigen und gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen im geografischen Bereich des Vereins zuzuwenden. Darüber beschließt die Vereinsversammlung endgültig.

Art. 34 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft. Beraten und angenommen durch die Vereinsversammlung 2019

Kiwanis Club Oberthurgau